• Der Verein unterstützt FFHG
  • Wirbt für größere Akzeptanz des Flughafens
  • Positioniert FFHG als Arbeitgeber
seit 1992

Satzung des Vereins "Bürger für Zivilflughafen Hahn"

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereins register den Namen " Bürger für ZivilflughafenHahn ".
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Sitz des Vereins ist 55483 Lautzenhausen

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, den Zi vilflughafen Frankfurt-Hahn zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt kei ne eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsm äßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Mitglieder des Vereins

  1. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Der Verein bietet für die Angehörigen einer Familie einen kostengünstigeren Familientarif an.
  2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Diese steht zur Einsich tnahme auf der Homepage des Vereins unter www.buergerfuerhahn.de zur Verfügung und wird auf Verlangen zugesandt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Das Mitglied kann durch Kündigung zum Jahresende aus dem Verein austreten. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Ferner wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag rückständig ist und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.
  3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Besch werde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  4. In Fällen der Beschwerde ist der Auszuschließen de vom Vorstand anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederve rsammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16.Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abg eben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18.Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe sowie die Zahlweise der Beiträge fest. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 6 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

  1. durch die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder
  2. durch freiwillige Zuwendungen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vereinsvorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich und/oder per Email erfolgen. Sie wird außerdem im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kirchberg bekanntgegeben.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schri ftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstands,
  3. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. die Entlastung des Vorstands und des Rechnungsfü hrers,
  6. die Wahl von zwei Kassenprüfern und je einem Stellvertreter. Diese gehören dem Vorstand nicht an. Die Kassenprüfer sind auf zwei Jahre zu wählen.
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
  8. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmi tgliedschaft,
  9. Entscheidungen über die Beschwerden von Mitglied ern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zw ei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitg liederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift / Protokoll zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Rechnungsführer,
    • dem Schriftführer,
    • dem Pressewart,
    • bis zu drei Beisitzern
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitz ende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenver hältnis wird geregelt, dass die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
  3. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich und unentgeltlich.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so benennt der verbleibende Vorstand einen Nachrücker, der die Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt. Ersatzwahlen erfolgen bis zum Ende der Wahlperiode. Scheidet der Vorsitzende aus, so hat innerhalb von drei Monaten die Neuwahl des Vorsitze nden durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  5. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitg liederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelege nheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Rechnungswesen

  1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnun gerteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht

§ 13 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind und mit dr ei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimm enmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das verbleibende Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

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